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Merkblatt Festmistzwischenlagerung

In Anlehnung an das gemeinsame Merkblatt „ Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft-Gärreste, Gewässerschutz" der Ministerien für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und Ländlicher Raum und Verbraucherschutz von 2008 und weiteren Ergänzungen sind folgende Anforderungen an Festmistzwischenlager unbedingt einzuhalten:

  • Allgemein: Festmistzwischenlager sollen nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. als Übergangslösung bis zur Fertigstellung ausreichender Lagerkapazität bzw. aufgrund beengter Ortslagen, errichtet werden. In der Regel darf die Lagerdauer 6 Monate nicht übersteigen.
  • In Wasserschutzgebieten Zone 1 und 2 ist die Lagerung generell verboten, in Zone 3 in der Regel unzulässig. Hier sind die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten.
  • In Überschwemmungsgebieten ist eine Lagerung verboten.
  • Im „Gemeinsamen Antrag" ist die Lagerfläche gesondert auszuweisen (siehe Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag).

Standortbedingungen:

  • Festmistzwischenlager sind auf landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der oben genannten Gebiete zulässig, wenn
  • die Mächtigkeit der unverletzten, belebten Bodenschicht mind. 20 cm beträgt,
  • der höchste Grundwasserstand tiefer als 2 m unter der Oberfläche liegt,
  • bei Hanglagen ein umlaufender Graben zur Ableitung des Niederschlagswassers angelegt ist,
  • das Lager bei stroharmem Mist mit einer wetterfesten Folie abgedeckt wird, um Niederschlagswasser abzuhalten,
  • folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    • 150 m von Eigenwasserversorgungsanlagen
    • 50 m von oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, wasserführende Gräben, Seen, Teiche)
    • 50 m von Dränsaugern und - sammlern
    • 20 m von Straßen und befestigten Feldwegen, kleinen Vorflut- und Straßengräben, wenn ein Abfließen von Jauche zu befürchten ist.
  • ein jährlicher Standortwechsel zur biologischen und chemischen Entlastung des Bodens erfolgt, und
  • ein Abfließen von Jauche in oberirdische Gewässer und Gräben, z.B. in geneigtem Gelände, verhindert wird.

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Düngeverordnung und in Wasserschutzgebieten die Bestimmungen der SchALVO in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

 

Weitere Informationen erteilt Ihnen das Landwirtschaftsamt.

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