Ausschreibung landwirtschaftlicher Grundstücke nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)
Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz ist über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu
entscheiden:
Gemarkung: Ostfildern-Ruit, Gewann Grund, Flst.913 Fläche 2209m² Nutzung: Grünland, teilweise bebaut
Hühnerstall ca. 160m² (erbaut 1963).
Aufstockungsbedürftige Landwirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt Esslingen -
Untere Landwirtschaftsbehörde, Landwirtschaftsamt, Sigmaringer Str. 49, 72622 Nürtingen oder per E-Mail an landwirtschaftsamt@LRA-ES.de bis zum 23.05.2025 schriftlich mitteilen.
Zur Prüfung Ihres Aufstockungsbedarfs teilen Sie uns bitte Ihre Eigentums- und Pachtflächenverhältnisse, sowie eine
Begründung für die Aufstockung Ihrer Eigentumsfläche mit. (Ohne diese Erklärung kann ihr Interesse im weiteren
Verfahren nicht berücksichtigt werden.) Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Formular.
Bitte folgendes Aktenzeichen angeben: AZ 1180 2025 01
Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Bodenauftrag auf Flächen im Außenbereich
Merkblatt Bodenauffüllung LUBW
Genehmigungsanträge
Aufforstungsantrag
Antrag auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG
Datenschutzerklärung Antrag Aufforstung
Antrag für Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen für Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Anlage nach § 25a LLG
Datenschutzerklärung Antrag § 25a LLG
- bei KUP: Flächen größer 20 Ar oder auf kleinerer Fläche, wenn oberirdische Pflanzenteile nicht spätestens am 31. Dezember des 20. Jahres geerntet werden
- bei Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig: Flächen
größer 20 Ar und auf kleineren Flächen wenn die Weihnachtsbaumkulturen eine Höhe von 3 m überschreiten und bei
Schmuck- und Zierreisig die Höhe von 6 m überschritten wird
Anzeigeverfahren
Anzeige der geplanten Anlage nach § 25a LLG
Datenschutzerklärung Anzeige § 25a
- bei KUP: auf Flächen bis zu 20 Ar und wenn die oberirdischen Pflanzenteile jeweils bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres geerntet werden
- bei Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig: auf Flächen bis zu 20 Ar und Weihnachtsbaumkulturen bis zu 3 m Höhe und Schmuck und Zierreisig bis zu einer Höhe von 6 m