Ausschreibung landwirtschaftlicher Grundstücke nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)
Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz ist über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu
entscheiden:
Gemarkung: Unterlenningen, Flst.:1069/1, Fläche: 861m², Nutzung: Gebäude- und Freifläche mit
Schuppen.
Aufstockungsbedürftige Landwirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt Esslingen -
Untere Landwirtschaftsbehörde, Landwirtschaftsamt, Sigmaringer Str. 49, 72622 Nürtingen oder per E-Mail an agrarstruktur@LRA-ES.de
bis zum 16.01.2026 schriftlich mitteilen.
Zur Prüfung Ihres Aufstockungsbedarfs teilen Sie uns bitte Ihre Eigentums- und Pachtflächenverhältnisse, sowie eine
Begründung für die Aufstockung Ihrer Eigentumsfläche mit. (Ohne diese Erklärung kann ihr Interesse im weiteren
Verfahren nicht berücksichtigt werden.) Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Formular.
Bitte folgendes Aktenzeichen angeben: AZ 1180 1180 GV-2025-0221
Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Bodenauftrag auf Flächen im Außenbereich
Genehmigungsanträge
Aufforstungsantrag
- Antrag auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG
- Datenschutzerklärung Antrag Aufforstung
- Einwilligung Aufforstung
Antrag für Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen für Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Anlage nach § 25a LLG
- Datenschutzerklärung Antrag § 25a LLG
- Antrag
Einwilligung
- bei KUP: Flächen größer 20 Ar oder auf kleinerer Fläche, wenn oberirdische Pflanzenteile nicht spätestens am 31. Dezember des 20. Jahres geerntet werden
- bei Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig: Flächen
größer 20 Ar und auf kleineren Flächen wenn die Weihnachtsbaumkulturen eine Höhe von 3 m überschreiten und bei
Schmuck- und Zierreisig die Höhe von 6 m überschritten wird
Anzeigeverfahren
- Anzeige der geplanten Anlage nach § 25a LLG
- Datenschutzerklärung Anzeige § 25a
- Einwilligung
Anzeige § 25a
- bei KUP: auf Flächen bis zu 20 Ar und wenn die oberirdischen Pflanzenteile jeweils bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres geerntet werden
- bei Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig: auf Flächen bis zu 20 Ar und Weihnachtsbaumkulturen bis zu 3 m Höhe und Schmuck und Zierreisig bis zu einer Höhe von 6 m