Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet im Rahmen eines Strafverfahrens die Möglichkeit, einen Konflikt außergerichtlich
beizulegen.
Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) ist es, eine faire und für beide Parteien tragfähige Lösung des Konflikts herauszuarbeiten. Diese kann je nach Art und Umfang des Delikts von einer Entschuldigung bis hin zu Schadensausgleichszahlungen reichen. Wird eine Einigung erzielt, können die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Ein TOA, der grundsätzlich bei jeder Deliktart anwendbar ist, kommt nur zustande, wenn beide Parteien freiwillig teilnehmen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann in jeder Phase des Strafverfahrens den Auftrag für einen TOA erteilen.
Die rechtlichen Grundlagen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden sich in § 46a im Strafgesetzbuch (StGB) und in §§ 155a, 155b und 153a der Strafprozessordnung (StPO).
In der Regel führt eine Mediatorin oder ein Mediator zur Vorbereitung des Ausgleichsgesprächs Einzelgespräche mit beiden Parteien. Die Mediatorin oder der Mediator nimmt dabei die Rolle eines unparteiischen Dritten ein. Sowohl die oder der Geschädigte als auch die oder der Beschuldigte können jederzeit eine Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.
Im Ausgleichsgespräch geht es darum, sich auf eine angemessene Form der Wiedergutmachung zu einigen – sowohl in emotionaler als auch in materieller Hinsicht.
Möglichkeiten des erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs für Geschädigte:
- Sie haben die Möglichkeit, über die Auswirkungen der Tat auf ihr Leben zu sprechen.
- Die Täterin oder der Täter übernimmt Verantwortung für die Tat und setzt sich mit deren Folgen auseinander.
- Ein Ausgleich kann vereinbart werden (z. B. in Form von Schadensausgleichszahlungen).
Wird eine Einigung nicht erzielt, so ist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht davon in Kenntnis zu setzen und diese entscheiden über die Fortführung des Verfahrens.
Weitere Informationen für Zeuginnen und Zeugen und deren Angehörige/Freunde finden Sie hier.
Möglichkeiten des erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs für Beschuldigte:
- Der Konflikt kann außergerichtlich beigelegt werden und eine drohende Verurteilung kann abgewendet werden.
- Es kann eine Wiedergutmachung geleistet werden.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so ist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht davon in Kenntnis zu setzen und diese entscheiden über die Fortführung des Verfahrens.