Notlage Futter Ökolandbau

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Ökolandbau - Ausnahme Raufuttermittel

Auf Grund der Dürre besteht ein Katastrophenfall. Nach Antrag und Prüfung der zuständigen Kontrollstelle können einzelne Öko-Betriebe in Baden-Württemberg für einen begrenzten Zeitraum auf nichtökologischen/nichtbiologischen Rau- bzw. Feldfuttermittel zur Versorgung ihrer Raufutterfresser zurückgreifen. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass die Versorgung mit ökologischem Rau‑/Feldfutter trotz nachweisbarer Suche (z. B. über Vermarktungsplattformen und Kontakte) nicht gesichert werden kann. Die Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Grundfutter (Raufutter/Feldfutter), Kraftfutter muss weiterhin aus ökologischer Erzeugung stammen.

Zum Verfahren: 
Der Betrieb füllt das Antragsformular nach Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 aus und legt darin Tierbestand, Futtersituation, Ernteausfälle sowie den Bedarf an konventionellem Rau‑/Feldfutter dar. Der Antrag geht zunächst an die zuständige Kontrollstelle, die die Angaben prüft, insbesondere zur Verfügbarkeit von ökologischem Futter, und eine Stellungnahme abgibt. Anschließend leitet die Kontrollstelle den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde weiter.

Umfang, Zeitraum und Auflagen der Genehmigung werden von der Behörde entschieden. Während der genehmigten Ausnahmedauer müssen alle Zukäufe und der Einsatz des konventionellen Rau‑/Feldfutters vollständig dokumentiert und für Kontrollen bereitgehalten werden. 

Bei Einhaltung der Vorgaben bleibt die Bio‑Zertifizierung des Betriebs bestehen.

Wichtige Hinweise:

  • Vor dem Einsatz von konventionellem Rau‑/Feldfutter ist eine Rücksprache mit dem Abnehmer bzw. der Molkerei dringend zu empfehlen. Durch den Einsatz nichtökologischer Futtermittel besteht das Risiko, dass Milch oder andere Erzeugnisse (trotz erteilter Ausnahmegenehmigung) nicht mehr als Bio‑Ware abgenommen werden. Die rechtzeitige Klärung mit Verband und Abnehmer/Molkerei liegt allein in der Verantwortung des antragstellenden Betriebs. 
  • Bei Mitgliedschaft in einem Ökolandbau‑Verband kann ein zusätzlicher Antrag bei dem jeweiligen Verband notwendig sein.
     

Weitere Informationen finden Sie hier.

Antragsformular nach Art. 3 Abs. 3

Hinweisblatt für Antragsstellung