Bodennahe Ausbringungstechnik

Die Verwendung der bodennahen Ausbringungstechnik ist ab dem 1. Februar 2020 zunächst nur für bestelltes Ackerland verpflichtend. Auf Grünlandflächen gilt dies erst ab 2025; eine Ausnahmegenehmigung für Grünlandflächen kann noch nicht beantragt werden.

Nach § 6 Abs. 3 DüV Sätze 3 und 4 kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden. Bitte prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Antragsformular

 

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